Naturschutzrecht im Garten

Ein Baum wird gefällt.

Ein Garten ist kein rechtsfreier Raum. Was Sie mit den Pflanzen und wildlebenden Tieren in Ihrem Garten machen dürfen, wird durch das Naturschutzrecht geregelt. Das zentrale Gesetz dafür ist das Bundesnaturschutzgesetz mit den dazugehörigen Landesgesetzen und Verordnungen auf Bundes- und Landesebene.

Sehr viele von diesen Vorschriften regeln Sachverhalte, die einen im Garten nicht betreffen, wie z.B. die Anforderungen an Naturschutzgebiete oder die Aufgaben der Behörden. Einige Regelungen muß man aber auch im privaten Garten beachten.

 

Baumschutz

Daß große Bäume nicht einfach so gefällt werden dürfen, ist allgemein bekannt. Ob der Baum gefällt werden darf, wird durch örtliche Baumschutzverordnungen geregelt. Normalerweise werden Bäume ab einem bestimmten Stammumfang, z.B. 80 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden, geschützt. Nicht alle Baumarten werden geschützt. In Berlin unterliegen Obstbäume, außer Walnüssen, und die meisten Koniferenarten nicht der Baumschutzverordnung. Die Fällung der geschützten Bäume ist nur nach Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde zulässig. Eine illegale Fällung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann ziemlich teuer werden.

Wenn es keine Baumschutzsatzung gibt, ist die Fällung verboten, falls sich darin Lebensstätten wild lebender Tierarten befinden. Abgesehen davon sind Gartenbäume in diesen Orten nicht geschützt. Auch eine Fällung innerhalb der Vegetationszeit ist dann zulässig, sofern es sich um einen Baum auf einer "gärtnerisch genutzten Fläche" (§39 BNatSchG) handelt.

Schutz von Niststätten und Ruheplätzen

Wild lebende Tiere werden generell geschützt, sie dürfen nicht "ohne vernünftigen Grund" gefangen oder getötet werden und ihre Lebensstätten dürfen nicht ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört werden (§39 BNatSChG).

Weiter reicht der Schutz von "besonders geschützten Arten". Sie dürfen generell nicht gefangen oder getötet werden, ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht zerstört werden. Alle Singvögel fallen unter diesen Schutz, die meisten einheimischen Säugetiere, einheimische Reptilien ebenso, viele Schmetterlingsarten, Wildbienen und Hummeln, Libellen - die Liste ist ziemlich lang. Wühlmäuse, Feld und Hausmäuse und Ratten sind nicht geschützt, aber Maulwürfe schon.

Niststätten, die jedes Jahr wieder benutzt werden, z.B. Baumhöhlen, in denen Vögel brüten, dürfen Sie daher nicht ohne amtliche Genehmigung entfernen. Das heißt, der betreffende Baum ist geschützt, auch wenn es keine Baumschutzsatzung gibt. Anders ist es mit Vogelnestern in Sträuchern und Bäumen. Wenn Sie einen Strauch roden wollen, in dem Amseln brüten, müssen Sie nur bis zum Ende der Brutperiode warten.

Da Sträucher und Hecken sehr oft von Tieren als Niststätten genutzt werden, sind Rodungen und starke Rückschnitte zwischen dem 1. März und dem 30. September generell verboten. Ein normaler Pflegeschnitt, bei dem nur der Zuwachs entfernt wird, ist zulässig.

Kaulquappen und Gartenteiche

Frösche, Kröten und Molche sind alle besonders geschützte Tiere, die Rotbauchunke ist sogar streng geschützt. Auch die Entwicklungsformen sind geschützt, d.h. es ist verboten Kaulquappen einzufangen und zum Beobachten nach Hause mitzunehmen. Genauso ist es nicht zulässig, in irgendwelchen Gewässern Frosch- oder Krötenlaich einzusammeln, um sie im eigenen Gartenteich einzubürgern.

Wenn sich Amphibien von alleine in Ihrem Gartenteich angesiedelt haben, stehen sie unter dem Schutz des Naturschutzrechts, d.h. Sie dürfen Laich oder Kaulquappen nicht entnehmen, etwa weil Freunde auch gerne Frösche im Teich hätten oder Ihre Kinder die Kaulquappen putzig finden und sie gerne im Aquarium halten möchten.

 

Hornissen, Wespen und Wildbienen

Wildbienen, Hummeln und die meisten Wespenarten gehören auch zu den besonders geschützten Arten. Ihre Nester dürfen nicht einfach so entfernt oder zerstört werden. Falls ein Wespen- oder Hornissennest an einem Platz nicht bleiben  kann - z.B weil es direkt neben der Sandkiste hängt - benötigt man eine Ausnahmegenehmigung für die Entfernung. Die kann man bei der Unteren Naturschutzbehörde beantragen. Die Behörde kann auch den Kontakt zu oft ehrenamtlich arbeitenden Wespenberatern vermitteln, die das Nest fachgerecht umsiedeln können. Für die Umsiedlung zahlt man in der Regel eine Gebühr.

Streuobstwiesen

In einigen Bundesländern, z.B. in Hessen, in Sachsen und in Brandenburg, stehen Streuobstwiesen auf der Liste der geschützten Biotope. Verboten sind dort "Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung ... führen können", also z.B. die Umwandlung in eine niedrigstämmige Obstplantage.

In Bayern werden Streuobstwiesen nicht gesetzlich geschützt, dafür gibt es Förderprogramme für die Neuanlage und die Erhaltung, auch für private Grundstückseigentümer. Auch andere Bundesländer haben vergleichbare Förderprogramme.

Links

Bundesnaturschutzgesetz